Rund ein Viertel der deutschen Motorradfahrer haben ihr Motorrad oder den Scooter mit einem Saisonkennzeichen versehen. Für diese Gruppe ist über den Winter erst einmal Schluss mit der Fahrt. Die restlichen drei Millionen Fahrerinnen und Fahrer können auch im Winter mit ihrem motorisierten Zweirad unterwegs sein. Für sie gilt aber ebenso wie für Pkw- und Lkw-Fahrer die Winterreifenpflicht.

Da Essener Institut für Zweiradsicherheit (IfZ) erinnert daran, dass die Regelung, wonach Fahrzeuge in der kalten Jahreszeit mit der Witterung angepasster Bereifung unterwegs sein müssen auch für alle motorisierten Zweiräder einschließlich Kleinkrafträder und -roller sowie Mofas gilt. Demnach müssen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte Reifen mit geeigneter Lauffläche aufgezogen sein. In der Regel wird von M+S-Reifen (Matsch und Schnee) gesprochen, für die es aber weder eine Prüfnorm noch eine Kennzeichnungspflicht gibt. Aussagekräftiger ist das so genannte Schneeflocken-Symbol, das immerhin besagt, dass der Reifen mindestens sieben Prozent mehr Haftung bei widriger Witterung aufweist als ein vergleichbarer Sommerreifen. Gesetzlich vorgeschrieben ist der Aufdruck auf dem Gummi aber ebenfalls nicht.

Ob es für Motorräder überhaupt geeignete Winterreifen im Handel gibt, ist fraglich. Das IfZ macht daher noch einmal darauf aufmerksam, dass die Winterreifenpflicht nicht von der Jahreszeit, sondern von den tatsächlichen Wetterbedingungen abhängig ist. Das heißt, bei Regen oder auf trockener Straße darf auch weiterhin mit den üblichen Reifen gefahren werden. Sollte jedoch Schnee liegen oder sich Reifglätte bilden, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro gerechnet werden. Kommt es durch die Sommerreifen zu Verkehrsbehinderungen, sind 80 Euro fällig.

Nicht richtig ist allerdings, dass die Kfz-Versicherung bei einem Unfall mit falscher Bereifung nicht zahlt. Sie kommt auch für Unfallschäden auf, die von einem Fahrer verursacht wurden, der im Winter mit Sommerbereifung unterwegs war. Allerdings kann das Unfall-Opfer eine Mitschuld treffen, wenn sein Fahrzeug gleichfalls nicht der Jahreszeit entsprechend bereift ist. Dann wird der entstandene Schaden von der Versicherung des Unfall-Verursachers möglicherweise nicht vollständig ersetzt. Die Haftung richtet sich also grundsätzlich nicht danach, ob der Unfall durch falsche Bereifung verursacht wurde. (ampnet/jri)

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.